Rechtsanwaltskanzlei Millich - Kompetenz im Erbrecht

Das Erbrecht - kaum ein Begriff wirft so viele Fragen auf und eröffnet gleichzeitig eine solche Fülle an Gestaltungsmöglichkeiten.


Die Rechtsanwaltskanzlei Millich hilft Ihnen kompetent und zielgerichtet dabei Ihre Vorstellungen für den Erbfall zu erarbeiten und umzusetzen. Ebenso steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Millich zur Seite, um Ihre Ansprüche nach Eintritt eines Erbfalles aufgrund des Todes des Erblassers zu prüfen und nötigenfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

Testament

Mit einem Testament können Sie abweichend von der gesetzlichen Erbfolge festlegen, wen Sie als Erben einsetzen möchten und zu welchen Teilen. Das Testament kann von Ihnen allein erstellt werden und nur Ihren letzten Willen berücksichtigen oder gemeinsam mit Ihrem Ehepartner erstellt werden und den gemeinsamen Willen abfassen. Bekannt ist ein solches gemeinsames Testament unter dem Begriff "Berliner Testament".
Ein handschriftlich oder notariell abgefasstes Testament ist so lange wirksam, bis es widerrufen wird oder durch ein anderes Testament ersetzt wird.

Erbvertrag

Der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag liegt darin, dass nicht nur die Erblasser ihren letzten Willen abfassen, sondern auch die gesetzlichen Erben mit ihrer Unterschrift verpflichten, die vorgenommene Regelung nach dem Todesfall mit zu tragen. Ein Erbvertrag wird meistens dann geschlossen, wenn mehrere Kinder als Abkömmlinge vorhanden sind und diese nicht zu gleichen Teilen erben sollen. Der häufigste Fall des Erbvertrages ist der, dass ein Kind das elterliche Haus oder den elterlichen Betrieb übernimmt und bereits zu Lebzeiten der Erblasser festgelegt werden soll, in welcher Höhe die anderen Kinder ihren Erbteil erhalten sollen. Durch einen solchen Vertrag wird bereits zu Lebzeiten der Erblasser Einvernehmen unter den Erben herbeigeführt und so gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden.

Pflichtteilsansprüche

Ein Pflichtteilsanspruch kommt immer dann in Betracht, wenn Sie von Gesetzes wegen als Ehegatte oder Abkömmling erbberechtigt sind und durch ein Testament vom Erbe
ausgeschlossen sind.

Anders als in den meisten anderen europäischen Rechtsordnungen führt dies im deutschen Recht nicht dazu, dass Sie leer ausgehen. Vielmehr reduziert sich lediglich Ihr ursprünglicher gesetzlicher Erbanspruch auf die Hälfte. Pflichtteilsansprüche müssen von Ihnen, anders als gesetzliche Erbansprüche, gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Ihnen stehen hierfür Auskunftsansprüche zu. Pflichtteilsansprüche müssen zeitlich durch die Verjährung begrenzt geltend gemacht werden, damit Sie nicht entfallen.
 

Behindertentestament

Unter einem Behindertentestament versteht man eine letztwillige Verfügung, die insbesondere von Eltern behinderter Kinder abgefasst wird und Sonderregeln in Bezug auf das behinderte Kind enthält.
In diesem Bereich wird häufig mit den Regelungen der Vor- und Nacherbschaften gearbeitet, die z. B. den Sozialhilfeträger hindern, auf den Nachlass zuzugreifen. In mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ist festgelegt worden, dass solche Regelungen nicht sittenwidrig sind. Bei einem Behindertentestament ist zu berücksichtigen, dass dessen Umsetzung nach dem Erbfall durch einen Testamentvollstrecker erfolgt.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung legen Sie für Ärzte und Angehörige verbindlich fest, welche Form der medizinischen Behandlung Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie Ihren eigenen Willen nicht mehr frei äußern können. Da Menschen in ihren Bedürfnissen unterschiedlich sind, dienen Mustervorlagen als Orientierungshilfe.
Wir beraten Sie darüber hinausgehend welche Folgen für Sie und Ihre Angehörigen hierdurch entstehen und prüfen diese mit Ihnen gemeinsam auf praktische Relevanz.
Hierbei geht es uns vor allem darum, dass Widersprüchlichkeiten beim Abfassen der Patientenverfügung vermieden werden und diese den formalen Anforderungen genügen. Im Rahmen der Beratung klären wir Sie darüber auf, wie mit der erstellten Patientenverfügung weiter verfahren wird, damit diese im Ernstfall auch zeitnah bei den Ärzten vorliegt.

Vorsorgevollmacht

Seitens der Gerichte werden gesetzliche Betreuer auf den Gebieten der Vermögensvorsorge, der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsortes eingesetzt, wenn es Ihnen nicht mehr möglich ist, in diesen Gebieten selbst für sich zu sorgen. Betreuer können dann entweder Angehörige oder hauptberufliche Betreuer sein.
Gemeinsam ist dem Betreuerwesen, dass die Betreuer gegenüber dem Amtsgericht, welches die Betreuung eingerichtet hat, Rechenschaft abgelegen müssen. Möchten Sie dies nicht, besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Vorsorgevollmacht den oder die Menschen zu benennen, denen Sie genügend vertrauen, dass diese sich um obige Belange für Sie kümmern. Die Gerichte werden bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht, anders als bei der Betreuung, nicht mit einbezogen.